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Durchfluss-Mess-Technik http://www.durchfluss-technik.de Das Blog zur Webseite www.ehlersgmbh.com Wed, 16 Feb 2011 08:18:58 +0000 http://wordpress.org/?v=2.6.2 en Druckverlust für das Tideflex Rückstauventil http://www.durchfluss-technik.de/2011/02/druckverlust-fur-das-tideflex-rusckstauventil/ http://www.durchfluss-technik.de/2011/02/druckverlust-fur-das-tideflex-rusckstauventil/#comments Wed, 16 Feb 2011 08:13:38 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=205 eben wurde ein Video veröffentlicht, welches anschaulich darstellt, mit welchen kleinen Zulaufhöhen das Tideflex bereits arbeitet.

Durch die Vollgummi Konstruktion ist eine Korrosion des Tideflex ausgeschlossen. Auch sind keine drehenden Teile, Lager o.ä. vorhanden, die festsitzen oder festfrieren können, im Gegensatz zu einer herkömmlichen Froschklappe.
Somit ist das Tideflex Rückstauventil die sichere Alternative für Froschklappen und Rückstauventile: TideFlex
TF 2 wartungsfrei, korrosionsfest und frostfest.

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Wasserzähler mit Batterie http://www.durchfluss-technik.de/2011/01/wasserzahler-mit-batterie/ http://www.durchfluss-technik.de/2011/01/wasserzahler-mit-batterie/#comments Thu, 27 Jan 2011 12:55:06 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=200 Batterie betriebener Wasserzähler

ab sofort für den Verkauf freigegeben ist der neue M 5000.

Der M5000 ist ein batteriebetriebener magnetisch-induktiver Wasserzähler mit sehr hoher Genauigkeit selbst bei sehr kleinen Durchflussgeschwindigkeiten. Der Wasserzähler hat eine exzellente Wiederholgenauigkeit, sowie eine weit überdurchschnittlich lange Batterielebensdauer.

Ideal geeignet für die Leckageüberwachung in Wassernetzwerken, Wasserverbrauchsmessungen sowie in Bewässerungsanlagen. Der Wasserzähler M5000 findet seine Verwendung hauptsächlich in
Bereichen, in denen keine Stromversorgung zur Verfügung steht und trotzdem genaue Verbrauchsmessungen oder Durchflüsse gemessen werden müssen.

Aber auch in Bereichen mit Spannungsversorgung kann der M5000 Wasserzähler seine Anwendung finden. Der Zähler kann optional auch mit Netzspannung betrieben werden und im Falle eines Stromausfalls wird er über eine interne Batterie gespeist. So gehen keine wichtigen Verbrauchsdaten verloren.

Batterie Wasserzähler

Batterie Wasserzähler

LINK:  zum Wasserähler mit Batterie

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http://www.durchfluss-technik.de/2011/01/wasserzahler-mit-batterie/feed/
Heizkostenverordnung 2009 http://www.durchfluss-technik.de/2010/04/heizkostenverordnung-2009/ http://www.durchfluss-technik.de/2010/04/heizkostenverordnung-2009/#comments Thu, 08 Apr 2010 07:48:23 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=192 Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
1.des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
2.der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)

durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
1.der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
2.derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
3.beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
(3) Diese Verordnung gilt auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung und Warmwasserlieferung auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume, soweit der Lieferer unmittelbar mit den Nutzern abrechnet und dabei nicht den für den einzelnen Nutzer gemessenen Verbrauch, sondern die Anteile der Nutzer am Gesamtverbrauch zu Grunde legt; in diesen Fällen gelten die Rechte und Pflichten des Gebäudeeigentümers aus dieser Verordnung für den Lieferer.
(4) Diese Verordnung gilt auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum

Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Wohnungseigentum anzuwenden unabhängig davon, ob durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer abweichende Bestimmungen über die Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser getroffen worden sind. Auf die Anbringung und Auswahl der Ausstattung nach den §§ 4 und 5 sowie auf die Verteilung der Kosten und die sonstigen Entscheidungen des Gebäudeeigentümers nach den §§ 6 bis 9b und 11 sind die Regelungen entsprechend anzuwenden, die für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Wohnungseigentumsgesetz enthalten oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen worden sind. Die Kosten für die Anbringung der Ausstattung sind entsprechend den dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
(2) Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Die Wahl der Ausstattung bleibt im Rahmen des § 5 dem Gebäudeeigentümer überlassen.
(3) Gemeinschaftlich genutzte Räume sind von der Pflicht zur Verbrauchserfassung ausgenommen. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsräume mit nutzungsbedingt hohem Wärme- oder Warmwasserverbrauch, wie Schwimmbäder oder Saunen.
(4) Der Nutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung

(1) Zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs sind Wärmezähler oder Heizkostenverteiler, zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs Warmwasserzähler oder andere geeignete Ausstattungen zu verwenden. Soweit nicht eichrechtliche Bestimmungen zur Anwendung kommen, dürfen nur solche Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden, hinsichtlich derer sachverständige Stellen bestätigt haben, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder dass ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Als sachverständige Stellen gelten nur solche Stellen, deren Eignung die nach Landesrecht zuständige Behörde im Benehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bestätigt hat. Die Ausstattungen müssen für das jeweilige Heizsystem geeignet sein und so angebracht werden, dass ihre technisch einwandfreie Funktion gewährleistet ist.
(2) Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Absatz 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird. Der Gebäudeeigentümer kann auch bei unterschiedlichen Nutzungs- oder Gebäudearten oder aus anderen sachgerechten Gründen eine Vorerfassung nach Nutzergruppen durchführen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. Das Ergebnis der Ablesung soll dem Nutzer in der Regel innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Eine gesonderte Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn das Ableseergebnis über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Nutzers gespeichert ist und von diesem selbst abgerufen werden kann. Einer gesonderten Mitteilung des Warmwasserverbrauchs bedarf es auch dann nicht, wenn in der Nutzeinheit ein Warmwasserzähler eingebaut ist.
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
1.
die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
2.
die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.

Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.

(3) In den Fällen des § 4 Absatz 3 Satz 2 sind die Kosten nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Gemeinschaftsräume und die übrigen Räume aufzuteilen. Die Verteilung der auf die Gemeinschaftsräume entfallenden anteiligen Kosten richtet sich nach rechtsgeschäftlichen Bestimmungen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
1.
bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
2.
nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
3.
aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.

Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend ungedämmt sind und deswegen ein wesentlicher Anteil des Wärmeverbrauchs nicht erfasst wird, kann der Wärmeverbrauch der Nutzer nach anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Der so bestimmte Verbrauch der einzelnen Nutzer wird als erfasster Wärmeverbrauch nach Satz 1 berücksichtigt. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung, Aufteilung und Verbrauchsanalyse. Die Verbrauchsanalyse sollte insbesondere die Entwicklung der Kosten für die Heizwärme- und Warmwasserversorgung der vergangenen drei Jahre wiedergeben.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Wärmelieferung gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.
(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören die Kosten der Wasserversorgung, soweit sie nicht gesondert abgerechnet werden, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend § 7 Absatz 2. Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
(3) Für die Verteilung der Kosten der Warmwasserlieferung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Zu den Kosten der Warmwasserlieferung gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend § 7 Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen

(1) Ist die zentrale Anlage zur Versorgung mit Wärme mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden, so sind die einheitlich entstandenen Kosten des Betriebs aufzuteilen. Die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten sind bei Anlagen mit Heizkesseln nach den Anteilen am Brennstoffverbrauch oder am Energieverbrauch, bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung nach den Anteilen am Wärmeverbrauch zu bestimmen. Kosten, die nicht einheitlich entstanden sind, sind dem Anteil an den einheitlich entstandenen Kosten hinzuzurechnen. Der Anteil der zentralen Anlage zur Versorgung mit Wärme ergibt sich aus dem gesamten Verbrauch nach Abzug des Verbrauchs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage. Bei Anlagen, die weder durch Heizkessel noch durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung mit Wärme versorgt werden, können anerkannte Regeln der Technik zur Aufteilung der Kosten verwendet werden. Der Anteil der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärmeverbrauch ist nach Absatz 2, der Anteil am Brennstoffverbrauch nach Absatz 3 zu ermitteln.
(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist ab dem 31. Dezember 2013 mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach der Gleichung

Q = 2,5 · kWh · V · (tw – 10 °C)
m3 · K

bestimmt werden. Dabei sind zu Grunde zu legen

1.
das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern (m3);
2.
die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius (°C).

Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach folgender Gleichung bestimmt werden

Q = 32 · kWh · AWohn
m2 AWohn

Dabei ist die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) zu Grunde zu legen. Die nach den Gleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist

1.
bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
2.
bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern, Kilogramm oder Schüttraummetern nach der Gleichung

B = Q
Hi

zu bestimmen. Dabei sind zu Grunde zu legen

1.
die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
2.
der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden (kWh) je Liter (l), Kubikmeter (m3), Kilogramm (kg) oder Schüttraummeter (SRm). Als Hi-Werte können verwendet werden für

Leichtes Heizöl EL 10 kWh/l
Schweres Heizöl 10,9 kWh/l
Erdgas H 10 kWh/m3
Erdgas L 9 kWh/m3
Flüssiggas 13 kWh/kg
Koks 8 kWh/kg
Braunkohle 5,5 kWh/kg
Steinkohle 8 kWh/kg
Holz (lufttrocken) 4,1 kWh/kg
Holzpellets 5 kWh/kg
Holzhackschnitzel 650 kWh/SRm.

Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.

(4) Der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Wärme ist nach § 7 Absatz 1, der Anteil an den Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach § 8 Absatz 1 zu verteilen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt oder zulässt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen

(1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.
(2) Überschreitet die von der Verbrauchsermittlung nach Absatz 1 betroffene Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum 25 vom Hundert der für die Kostenverteilung maßgeblichen gesamten Wohn- oder Nutzfläche oder des maßgeblichen gesamten umbauten Raumes, sind die Kosten ausschließlich nach den nach § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1 für die Verteilung der übrigen Kosten zu Grunde zu legenden Maßstäben zu verteilen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel

(1) Bei Nutzerwechsel innerhalb eines Abrechnungszeitraumes hat der Gebäudeeigentümer eine Ablesung der Ausstattung zur Verbrauchserfassung der vom Wechsel betroffenen Räume (Zwischenablesung) vorzunehmen.
(2) Die nach dem erfassten Verbrauch zu verteilenden Kosten sind auf der Grundlage der Zwischenablesung, die übrigen Kosten des Wärmeverbrauchs auf der Grundlage der sich aus anerkannten Regeln der Technik ergebenden Gradtagszahlen oder zeitanteilig und die übrigen Kosten des Warmwasserverbrauchs zeitanteilig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen.
(3) Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunktes des Nutzerwechsels aus technischen Gründen keine hinreichend genaue Ermittlung der Verbrauchsanteile zu, sind die gesamten Kosten nach den nach Absatz 2 für die übrigen Kosten geltenden Maßstäben aufzuteilen.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende rechtsgeschäftliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Überschreitung der Höchstsätze

Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt.
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
1.
auf Räume,
a)
in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
b)
bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
c)
die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
2.
a)
auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
b)
auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
3.
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
a)
mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
b)
mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
4.
auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
5.
in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
(2) Soweit sich die §§ 3 bis 6 und § 8 auf die Versorgung mit Warmwasser beziehen, gilt Absatz 1 entsprechend.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.
(2) Die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2013 als erfüllt
1.
für die am 1. Januar 1987 für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs vorhandenen Warmwasserkostenverteiler und
2.
für die am 1. Juli 1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung.
(3) Bei preisgebundenen Wohnungen im Sinne der Neubaumietenverordnung 1970 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Datums “1. Juli 1981″ das Datum “1. August 1984″ tritt.
(4) § 1 Absatz 3, § 4 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten für Abrechnungszeiträume, die nach dem 30. September 1989 beginnen; rechtsgeschäftliche Bestimmungen über eine frühere Anwendung dieser Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Wird in den Fällen des § 1 Absatz 3 der Wärmeverbrauch der einzelnen Nutzer am 30. September 1989 mit Einrichtungen zur Messung der Wassermenge ermittelt, gilt die Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 als erfüllt.
(6) Auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, ist diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Referenz:
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http://www.durchfluss-technik.de/2010/04/heizkostenverordnung-2009/feed/
Ein Wärmezähler ist KEIN Kältezähler http://www.durchfluss-technik.de/2009/12/ein-warmezahler-ist-kein-kaltezahler/ http://www.durchfluss-technik.de/2009/12/ein-warmezahler-ist-kein-kaltezahler/#comments Wed, 09 Dec 2009 14:46:00 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=178 seit Einführung der MID (Messgeräte Richtlinie) gelten neue Richtlinien für die Messung von Kältemengen.

Mit dem Inkrafttreten der neuen MID- Richtlinien für Zulassung und Inverkehr bringen von Wärmezählern wurde auch der Bereich der Kältemessung neu definiert.

Bis zum Inkrafttreten der MID- Richtlinien wurde der Bereich der Kältezählung mit Wärmezählern abgedeckt. Diese waren nach PTB Richtlinie K7.1 zugelassen und geprüft.

In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass nicht alle Wärmezähler - Messgeräte für die hohen Anforderungen in der Kältemessung gut geeignet waren.

Kältemengen Rechenwerke müssen auch bei kleinsten Temperaturdifferenzen von z.B. 2 Kelvin noch messrichtig und langzeitstabil arbeiten. Temperaturfühler müssen diese kleinen Differenzen korrekt erfassen. Volumengeber müssen mit den Klimabedingungen wie Schwitzwasser und Temperaturunterschied zur Raumtemperatur zurechtkommen.

Diese Anforderungen wurden mit der PTB- Richtlinie K7.2 neu definiert und im Rahmen der Kältezulassung unter der Zulassungsnummer 22.7X zur nationalen Kälteeichung zugelassen. Kältezähler oder richtig Kältemengen Zähler, die die Kriterien der Zulassung K7.2 erfüllen, können geeicht werden. Somit erfüllen sie die gesetzlichen Vorschriften zur Abrechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr, landläufig auch geeichter Kältezähler genannt. Die Qualität dieser Systeme wird durch die Prüf- und Zulassungsanforderungen der PTB unter Richtlinie K7.2 sichergestellt.

Die neuen Zulassungs Nummern für Kältezähler in der Übersicht:

Z 22.75 Teilgerät Rechenwerk für Kältezähler für den Anschluss austauschbarer
Temperaturfühler:
Rechenwerke  Kältezähler Calec ST und Kältezähler Calec EM,

Z 22.76: Teilgerät Durchflusssensor für Kältezähler
den Magnetisch Induktiven Volumengebern MID Typ MAG-PRO

Z 22.77: Teilgerät Temperaturfühlerpaar für Kältezähler
Temperaturfühler PLC

Somit steht hier eine ideale Kältezähler palette bis QP250 qm³/h zur Verfügung. Noch größere Volumenströme unterliegen nicht mehr der Eichpflicht, können aber mit Zählern in der gleichen Baureihe sicher erfasst werden.

Der Einsatz von Wärmezählern OHNE diese Zulassungen (bzw. Z 22.72: Vollständige Kältezähler) ist für die Kältemessung  nicht zulässig !
Aus der Eichordnung: …“Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält, 2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält”…… weiter : “(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden
.” zusätzlich können die Geräte eingezogen werden.

Fragen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne: Anfrageformular

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http://www.durchfluss-technik.de/2009/12/ein-warmezahler-ist-kein-kaltezahler/feed/
Durchflussmessung und Strömungsprofilermittlung mit MultySonic 8000 http://www.durchfluss-technik.de/2009/05/durchflussmessung-und-stromungsprofilermittlung-mit-multysonic-8000/ http://www.durchfluss-technik.de/2009/05/durchflussmessung-und-stromungsprofilermittlung-mit-multysonic-8000/#comments Tue, 26 May 2009 13:55:52 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=172 MultySonic 8000 ist ein Ultraschall durchflussmessgerät, das neben dem Durchfluss auch das Strömungsprofil, sowie die mittlere Mediumstemperatur und Änderungen in der Mediumszusammensetzung erfassen kann.

Abwasser Durchflussmessung für teilgefüllte Rohre und Kanäle und Flüsse

Abwasser Durchflussmessung für teilgefüllte Rohre und Kanäle und Flüsse

MultySonic 8000 misst überall in gefüllten Leitungen, in teilgefüllten Leitungen, offenen Gerinnen, Kanälen, Flüssen und Bachläufe. MultySonic 8000 eignet sich bestens für Applikationen in Kläranlagen, Abwasserzweckverbände, Stadtwerke und thermischen Kraftwerke. Das Gerät ist Ex- geschützt, wartungsfrei und bedarf keinem Düker. Es verfügt über eine hohe Genauigkeit und erfasst Rückstau sowie Rückströmen. Das Messsgerät überwacht sich kontinuierlich selbst und die Mehrkanaligkeit sorgt für redundante Sicherheit.

Mit einem MultySonic 8000 können bis zu acht unterschiedliche Messstellen realisiert werden. Die Durchflussmessung erfolgt unabhängig von der Mediumsviskosität. Das Gerät ist auch für elektrisch nicht leitfähige Medien geeignet und weist praktisch keine Druckverluste auf. Ferner ist ein nachträglicher
Einbau ohne Leitungsunterbrechung möglich.

Details für die Multysonic finden Sie hier:

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http://www.durchfluss-technik.de/2009/05/durchflussmessung-und-stromungsprofilermittlung-mit-multysonic-8000/feed/
Steril Regelventil / Stetig-ventil in aseptik-Ausführung http://www.durchfluss-technik.de/2009/05/steril-regelventil-stetigventil-in-aseptik-ausfuhrung/ http://www.durchfluss-technik.de/2009/05/steril-regelventil-stetigventil-in-aseptik-ausfuhrung/#comments Thu, 14 May 2009 16:28:39 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=154 Neu im Lieferprogramm der Fa. H. Hermann Ehlers GmbH

ist das sterile Regelventil der Baureihe SCV 09 in aseptischer Ausführung mit Kennlinien modulierender Membranen und erfüllen die 3A-Anforderungen.

Steriles Regelventil in aseptik-Ausführung

Steriles Regelventil in aseptik-Ausführung

Die lnnengarnituren wurden entwickelt, um ein breites Spektrum an kleinsten und mittleren Durchflüssen zu bedienen. Die aseptische Baureihe ist für die Biotechno-logie, Pharma- und Lebensmittelindustrie bestens geeignet. Die isolierte Dichtung ist selbstentleerend und kann für Anwendungen ausgewählt werden, wo eine schnelle Montage und Demontage im Bio-bereich erforderlich ist.

Auch die Regelung von Flüssigkeiten und Gasen von Bioreaktoren ist möglich. Die aseptischen Regelventile sind Eckventile mit Tri-Clamps und zwei 1/8″ NPT-Anschlüssen zur Lüftung, Reinigung und Sterilisierung. Sie können für Anwendungen bis 10 bar und bis 145°C innerhalb einem Kv-Bereich von 2.6 bis 9.8 eingesetzt werden. Die Ventile sind in den Größen 1/2″ , 3/4″ und I” erhältlich.

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http://www.durchfluss-technik.de/2009/05/steril-regelventil-stetigventil-in-aseptik-ausfuhrung/feed/
ultraschall durchflussmessung http://www.durchfluss-technik.de/2008/12/ultraschall-durchflussmessung-2/ http://www.durchfluss-technik.de/2008/12/ultraschall-durchflussmessung-2/#comments Thu, 04 Dec 2008 12:04:24 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=149 Eine neue Information der Fa. Hermann Ehlers GmbH bietet eine Übersicht zum Thema ultraschall durchflussmessung.

Sowohl Ultraschall Rohreinbaugeräte für Wasser und Chemische Flüssigkleiten als auch Durchflussmessungen mit Ultraschall zum Aufschnallen Clamp-on werden gezeigt.

Zu der Durchflussmessung werden stationäre und mobile Ultraschall Geräte vorgestellt.

Gleichzeitig finden die Ultraschall Geräte Anwendung in der Durchflussmessung von Abwasser in teilgefüllten Rohren und Kanälen.

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Brennstoff-Bunkermessung auf den Combi Dock-Schiffen http://www.durchfluss-technik.de/2008/10/brennstoff-bunkermessung-auf-den-combi-dock-schiffen/ http://www.durchfluss-technik.de/2008/10/brennstoff-bunkermessung-auf-den-combi-dock-schiffen/#comments Wed, 15 Oct 2008 17:33:35 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=128
Blue Giant Combi Dock II

Blue Giant Combi Dock II

Bereits im August wurde das zweite Schiff der Combi Dock-Baureihe auf den Namen “Blue Giant” getauft. Auf der Lloyd Werft Bremerhaven wurde das Schiff für seinen zukünftigen Einsatz in der Ölfördertechnik entwickelt und gebaut. Gegenüber der “Combi Dock I” verfügt die “Blue Giant” neben einem Hubschrauberlandedeck und Unterkünften für knapp 200 Arbeiter auch über eine eigene Dekompressions- kammer sowie einen sog. „Moonpool“

Bereits im Januar zur “Combi Dock I” titelte die Cuxhavener Nachrichten:

Bremerhaven. Wo andere Schwergutschiffe einpacken müs­sen, fängt die „Combi Dock I” erst richtig an. „Alles, was wir nicht mehr mit den Kränen heben oder hineinrollen können, stellen wir auf eine Barge und schwimmen es ein”, erklärt Kapitän Ralph Ja­cobson die Besonderheit des auf der Bremerhavener Lloyd Werft fertiggestellten Dockschiffes.

Für besonders schwere und sper­rige Fracht öffnet die 162,3 Meter lange und 25,4 Meter breite „Combi Dock I” ihre bis zu 700 Tonnen tra­gende Heckklappe und geht an­schließend in die Knie. „Die Pum­pen an Bord drücken pro Stunde bis zu 3000 Tonnen Wasser in die Ballasttanks, um das Schiff abzu­senken”, sagt Heiko Felderhoff. Der Geschäftsführer der Bremer Reede­rei Harren & Partner hatte die Idee für den neuen Schiffstyp: RoRo-Frachter, Schwergut- und Dock­schiff in einem. Das Absenken und das Aufrichten des Schiffes dauern jeweils etwa vier Stunden.

"Blue Giant" auf der LLoyd Werft Bremerhaven gebaut

Treibschieberzähler / Vanemeter werden auf der Blue Giant für die Brennstoff-Übernahmemessung verwendet.

Um den 130 Meter langen, 18 Meter breiten und 9,4 Meter ho­hen Laderaum unter Wasser zu setzen, kann das Schiff bis zu 17400 Tonnen Ballastwasser bun­kern. So kann es Lastkähne, Pon­tons oder Schiffe mit bis zu 4,5 Me­ter Tiefgang aufnehmen. Auf der Jungfernreise von Hamburg ins ita­lienische Marina di Carrara und weiter in den Jemen gelangen dank Dock-Funktion nacheinander zwei Schwimmbagger an Bord.
Füllt die einschwimmende Fracht nicht den kompletten Laderaum aus, wird dieser zwei- oder dreige­teilt: Mit Hilfe der drei Bordkräne setzt die Mannschaft der „Combi Dock I” bei Bedarf mächtige was­serdichte Schotts. „So könnten wir eine der neuen, 90 Meter langen Marine-Korvetten der Braunschweig-Klasse und zusätzlich da­vor oder dahinter Trockenladung oder Schüttgut aufnehmen”, nennt Kapitän Jacobsen ein Beispiel. Die zwei größeren Kräne hieven bei 31 Meter Auslage im Tandembe­trieb bis zu 700 Tonnen an Bord. Zwischen zwei Schwergut-Aufträ­gen kann das Dockschiff zur Ab­wechslung Container laden: Die Kapazität beträgt 1383 TEU. „Ich fahre schon seit 38 Jahren zur See”, sagt Jacobsen (54), „aber ein Schiff, mit dem man so viel machen kann, das gab es bisher nicht.”

Als Lieferant für die Brennstoff übernahmemessung (Bunkermessuhr) wurde Messtechnik der
Fa. H. Hermann Ehlers GmbH eingesetzt. Realisiert wurde die Bunkerübernahme- messung von Schweröl (HFO) mit einem Treibschieberzähler  LBM 1000

Vane Meter / Treibschieberzähler

Vane Meter / Treibschieberzähler

Die Gasölmessung wurde it einem BM 400 Treibschieberzähler ausgeführt. Ein Bericht wurde hier http://www.durchfluss-technik.de/2008/08/vertrauen-ist-gut-kontrolle-ist-besser/ veröffentlicht.

MB

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Durchflussmessung von Abwasser auf der Zentral-Deponie Münster http://www.durchfluss-technik.de/2008/10/durchflussmessung-von-abwasser-auf-der-zentral-deponie-munster/ http://www.durchfluss-technik.de/2008/10/durchflussmessung-von-abwasser-auf-der-zentral-deponie-munster/#comments Wed, 15 Oct 2008 16:58:28 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=118
Auf der Deponiee Münster wurde eine Abwassermessung installiert

Auf der Deponie Münster wurde eine Sickerwasser Abwassermessung installiert

Auf der Zentraldeponie Münster sollte die Sickerwassermenge festgestellt werden. Für diese Messung an  teilgefüllten Rohren wurde auf dieser Anlage eine Wehrplatte mit V-Ausschnitt zusammen mit der I-Sonic 2000 Ultraschall-Durchflussmessung verwendet.

Der Vorteil liegt in der Unempfindlichkeit gegen Verschmutzungen, der einfachen Installation und Überprüfbarkeit. Gerade die Messung von Sickerwasserströmen stellt hohe Anforderungen an die Durchflussmessung: große Meßdynamik, mitgeführte Schmutzteile. Diese Anforderungen erfüllt die Wehrplatte, zudem ist diese Messung auch kostengünstig und einfach zu installieren.

Die Besonderheit ist die Beschaffenheit der Wehrplatte; exakte Fertigung, bis in die Spitze des Ausschnittes,  Ablaufoptimierung und die präzise Berechnungsformel. Durch de Erfahrung in vielen Anwendungen können auch Sonderlösungen mit sehr großen Meßdynamik Bereichen realisiert werden.

Auch die Inbetriebnahme gestaltet sich einfach. Der Ultraschallsensor wird mit dem Meßumformer I-Sonic 200 verbunden und dann wird die Montagehöhe des Sensors, bis zur Unterkante des Ausschnittes der Wehrplatte am Meßumformer eingestellt. Die Ablaufformel ist bereits ab Werk in dem Ultraschall-Umformer integriert.

Wehrplatte für das Messwehr zusammen mit der Ultraschall-höhen-sonde

Wehrplatte für das Messwehr zusammen mit der Ultraschall-höhen-sonde

Auch von aussen ist die Ultraschall-Durchfluss Messung gut in die Anlage zu integrieren.:

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Durchflussmessung von Thermalsole in einer Geothermie-Anlage http://www.durchfluss-technik.de/2008/10/durchflussmessung-von-thermalsole-in-einer-geothermie-anlage/ http://www.durchfluss-technik.de/2008/10/durchflussmessung-von-thermalsole-in-einer-geothermie-anlage/#comments Tue, 14 Oct 2008 18:55:17 +0000 admin http://www.durchfluss-technik.de/?p=108 Der Fluxus Ultraschall-Durchflussmesser zum Aufschnallen wurde diesmal eingesetzt um zu zeigen, ob die Clamp-On Ultraschall-messung geeignet ist, eine Thermalsole aus einer Geothermieanlage von aussen zu messen. Die Anwendung DN 200, (Da = 220 mm x s= 12 mm), Temperatur 74°C, Druck 40 bar.

Fluxus Ultraschall-Durchfluss in Geothermie Anwendung

Fluxus Ultraschall-Durchfluss in Geothermie Anwendung

Der Fluxus wurde eingestellt auf Medium „Seewasser“, die mit M-Sensor in SW2 zuverlässig und stabil lief, hierbei betrug die festgestellte Schallgeschwindigkeit ca. 1.650 m/s, hier am Beispiel der Mittelwerte der Messreihe 2:
A:MEASURE, Mean 61,94 l/s A:VELOC, Mean 2,074 m/s A:SSPEED, Mean 1.652,83 m/s
Der parallel laufende MID zeigte vergleichbare Durchfluswerte an.

Die bei den Anwendern vorliegenden negativen Erfahrungen mit Ultraschallmessgeräten beziehen sich auf Testeinsätze mit Geräten von Kxxxxx und Uxxxxxxxx, mit denen nicht, oder nur sehr unzuverlässig, schwankend gemessen werden konnte. In der späteren Diskussion wurde auf die hohe Taktrate (1000/s) bei Fluxus hingewiesen, die prinzipiell häufiger zu guten Signalen führt.
Insgesamt zeigten sich die Anwender von der intuitiven Bedienbarkeit des Fluxus-Gerätes und von den guten Messergebnissen an der langen Messstrecke beeindruckt.

Als nächste Aktion hat der Kunde eein Mietgerät zu eigenen Test-Messungen beauftragt.

Die Montage Aufschall-Ultraschall Sensoren des Fluxus im Detail

Die Montage Aufschall-Ultraschall Sensoren des Fluxus im Detail

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