Ein Wärmezähler ist KEIN Kältezähler
Mittwoch 9. Dezember 2009 von admin
seit Einführung der MID (Messgeräte Richtlinie) gelten neue Richtlinien für die Messung von Kältemengen.
Mit dem Inkrafttreten der neuen MID- Richtlinien für Zulassung und Inverkehr bringen von Wärmezählern wurde auch der Bereich der Kältemessung neu definiert.
Bis zum Inkrafttreten der MID- Richtlinien wurde der Bereich der Kältezählung mit Wärmezählern abgedeckt. Diese waren nach PTB Richtlinie K7.1 zugelassen und geprüft.
In der Praxis hat sich aber gezeigt, dass nicht alle Wärmezähler - Messgeräte für die hohen Anforderungen in der Kältemessung gut geeignet waren.
Kältemengen Rechenwerke müssen auch bei kleinsten Temperaturdifferenzen von z.B. 2 Kelvin noch messrichtig und langzeitstabil arbeiten. Temperaturfühler müssen diese kleinen Differenzen korrekt erfassen. Volumengeber müssen mit den Klimabedingungen wie Schwitzwasser und Temperaturunterschied zur Raumtemperatur zurechtkommen.
Diese Anforderungen wurden mit der PTB- Richtlinie K7.2 neu definiert und im Rahmen der Kältezulassung unter der Zulassungsnummer 22.7X zur nationalen Kälteeichung zugelassen. Kältezähler oder richtig Kältemengen Zähler, die die Kriterien der Zulassung K7.2 erfüllen, können geeicht werden. Somit erfüllen sie die gesetzlichen Vorschriften zur Abrechnung im rechtsgeschäftlichen Verkehr, landläufig auch geeichter Kältezähler genannt. Die Qualität dieser Systeme wird durch die Prüf- und Zulassungsanforderungen der PTB unter Richtlinie K7.2 sichergestellt.
Die neuen Zulassungs Nummern für Kältezähler in der Übersicht:
Z 22.75 Teilgerät Rechenwerk für Kältezähler für den Anschluss austauschbarer
Temperaturfühler:
Rechenwerke Kältezähler Calec ST und Kältezähler Calec EM,
Z 22.76: Teilgerät Durchflusssensor für Kältezähler
den Magnetisch Induktiven Volumengebern MID Typ MAG-PRO
Z 22.77: Teilgerät Temperaturfühlerpaar für Kältezähler
Temperaturfühler PLC
Somit steht hier eine ideale Kältezähler palette bis QP250 qm³/h zur Verfügung. Noch größere Volumenströme unterliegen nicht mehr der Eichpflicht, können aber mit Zählern in der gleichen Baureihe sicher erfasst werden.
Der Einsatz von Wärmezählern OHNE diese Zulassungen (bzw. Z 22.72: Vollständige Kältezähler) ist für die Kältemessung nicht zulässig !
Aus der Eichordnung: …“Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des Eichgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 1 Messgeräte verwendet oder bereithält, 2. nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 verwendet oder entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 bereithält”…… weiter : “(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.” zusätzlich können die Geräte eingezogen werden.
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Kategorie: Messtechnik | Keine Kommentare »